Erhaltungsmaßnahmen
Handlungsempfehlungen zur Erhaltung der lokalen Population der Europäischen Sumpfschildkröte
Die Europäische Sumpfschildkröte ist aufgrund ihrer Lebensraumansprüche von Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und in den Landlebensräumen von land- und forstwirtschaftlichen Aktivitäten betroffen. Um Beeinträchtigungen zu verhindern bzw. zu minimieren, werden folgende Maßnahmen empfohlen:
Landwirtschaft
- Freihalten von geeigneten Eiablageplätzen durch planvolle Mahd, insbesondere kein Bodenumbruch
- Umwandlung von Acker in wenig genutztes Grünland im Bereich von Eiablageplätzen bzw. potenziellen Eiablageplätzen
- Beweidung des Umfelds des Wohngewässers mit Schafen oder Ziegen bzw. „angemessene“ Beweidung durch Rinder oder anderem Großvieh
- Kein Verfüllen von naturnahen Gewässern
- Erhaltung von besonnten Brachflächen, Dämmen und Magerrasen im Bereich der Lebensräume
Forstwirtschaft
- Keine Aufforstungen von Eiablageplätzen bzw. potenziellen Eiablageplätzen
- Auflichtung dichter, als Wildeinstand genutzter Forstkulturen (Ziel: geringe Siedlungsdichte des Wildschweins im Jahreslebensraum der Sumpfschildkrötenpopulation)
Fischereiwirtschaft
- Kein Reusen- oder Stellnetzfang in den Lebensräumen
- Keine Angelfischerei an Wohngewässern von Sumpfschildkröten
- Erhalt und Wiederherstellung von unzerschnittenen Gewässerverbundsystemen z.B. Kleingewässeransammlungen (Feldsölle, Seenketten, Fließgewässersysteme)
- Erhalt und Wiederherstellung günstiger Aufenthaltsgewässer mit gut entwickelten Verlandungsgesellschaften, besonnten Uferabschnitten und günstigen Eiablageplätzen
- Erhalt von besonnten Flachwasserbereichen und Sonnplätzen
- Maßnahmen am Gewässer im Sommer durchführen, da die Tiere zumindest teilweise im Wasser überwintern
- Kein gezieltes Ablassen von Gewässern („Winterung“, „Sommerung“) sofern keine Ausweichgewässer zur Verfügung stehen
Sonstige Maßnahmen
- Reduzierung bzw. Aufrechterhaltung einer geringen Intensität der Landnutzung im Wohngewässerumfeld durch Vertragsnaturschutz o.ä.; ggf. auch Bewirtschaftungsauflagen in Schutzgebieten
- Verbesserung des Wasserhaushalts der Wohngewässer, insbesondere Anhebung des Grundwasserspiegels durch Rückhaltemaßnahmen und Pegelanhebung, Wiederherstellung des natürlichen Auenlebensraumes
- Kein Ausbau der Verkehrswege, vor allem von Straßen und Wirtschaftswegen im direkten Umfeld von Vorkommen der Europäischen Sumpfschildkröte.
- Keine Nutzung von Geländefahrzeugen oder Landwirtschaftsmaschinen im Jahreslebensraum zu folgenden Zeiten: März, April, Mitte Mai bis 20. Juni, 20. August bis 10. Oktober
- Anlage und Pflege von geeigneten, wärmebegünstigten Eiablageplätzen im Gewässerumfeld (< 300 m)
- Schutz der Gelege vor Fressfeinden wie Fuchs, Marderhund, Waschbär, Dachs, Wildschwein durch Gitternetzabdeckung von Nestern bzw. Abzäunen von Eiablageplatzen (z.B. mit Forstkulturzäunen)
- Konsequente und kontinuierliche Bejagung des Waschbären insbesondere an den Gewässerufern und Gelegeplätzen (Fallenfang)
- Verzicht auf Kirrungen im Umfeld der Wohngewässer
- Unterbinden des Aussetzens nicht heimischer Sumpfschildkröten z.B. aus dem Mittelmeerraum oder unbekannter Herkunft
- Verhinderung der Entnahme heimischer Sumpfschildkröten
- Nach kritischer Prüfung und bei wissenschaftlicher Begleitung Einleitung von Maßnahmen der Bestandstützung bei hochgradig gefährdeten Populationen